Ausländische Unternehmen, die mit der Slowakei Handel treiben, fragen häufig, ob sie eine slowakische USt-IdNr., einen Fiskalvertreter oder beides benötigen. Die Antwort hängt davon ab, welche Umsätze sie in der Slowakei tätigen. Das Gesetz Nr. 222/2004 Slg. über die Mehrwertsteuer (zákon o DPH) unterscheidet zwischen der Registrierung einer ausländischen Person und mehreren Formen der Fiskalvertretung. In diesem Beitrag erläutern wir, wann welche Möglichkeit in Betracht kommt.
Wer gilt als ausländische Person im Sinne der Mehrwertsteuer?
Nach § 5 Abs. 1 des MwSt-Gesetzes ist eine ausländische Person ein Steuerpflichtiger, der in der Slowakei weder Sitz, Geschäftsort, Betriebsstätte noch Wohnsitz hat und sich hier auch nicht gewöhnlich aufhält. Ein solches Unternehmen wird insbesondere dann umsatzsteuerpflichtig, wenn es:
- in der Slowakei steuerbare Lieferungen oder Dienstleistungen erbringt (mit den in § 5 Abs. 2 genannten Ausnahmen),
- vor einer solchen Lieferung eine Zahlung erhält,
- Waren in der Slowakei aus einem anderen Mitgliedstaat erwirbt.
Die Registrierung ausländischer Personen nimmt das Finanzamt Bratislava (Daňový úrad Bratislava) vor. Das Gesetz sieht für den Registrierungsantrag eine kurze Frist vor; es empfiehlt sich daher, die Registrierung noch vor dem ersten Geschäft zu erledigen. Für ausländische Personen gilt keine Umsatzschwelle.
Wann ist keine Registrierung erforderlich?
Eine ausländische Person wird nicht umsatzsteuerpflichtig, wenn sie in der Slowakei nur bestimmte, in § 5 Abs. 2 genannte Umsätze tätigt – etwa solche, bei denen der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (Reverse-Charge-Verfahren), bestimmte steuerfreie Beförderungsleistungen oder Dreiecksgeschäfte. Jeder Fall ist individuell zu beurteilen.
Drei Situationen, in denen eine Fiskalvertretung sinnvoll ist
1. Einfuhr von Waren mit anschließender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat (§ 69a)
Führt ein ausländisches Unternehmen Waren aus einem Drittland über die Slowakei ein und liefert sie an einen Abnehmer in einem anderen EU-Staat (Zollverfahren 42), kann es sich nach § 69a des MwSt-Gesetzes durch einen Fiskalvertreter vertreten lassen. Der Vertreter erhält dafür vom Finanzamt Bratislava eine besondere USt-IdNr., reicht für die vertretenen Einführer die Umsatzsteuererklärung und die Zusammenfassende Meldung ein, und der ausländische Einführer muss sich in diesem Fall in der Slowakei nicht registrieren.
2. Erwerb von Waren zur Weiterlieferung (§ 69aa)
§ 69aa regelt den Fiskalvertreter beim Erwerb von Waren in der Slowakei aus einem anderen Mitgliedstaat, wenn die Ware zur Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat oder in ein Drittland bestimmt ist. Diese Form eignet sich für Händler, die Waren in der Slowakei nur kurzfristig lagern oder umschlagen und außerhalb des slowakischen Staatsgebiets weiterverkaufen.
3. Reguläre Registrierung mit Bevollmächtigtem im Verfahren
Verkauft ein Unternehmen in der Slowakei Waren oder Dienstleistungen und ist eine Registrierung unvermeidlich, kann es einen Bevollmächtigten auf Grundlage einer Vollmacht nach der Abgabenordnung (daňový poriadok) bestellen. Dieser reicht für das Unternehmen die Umsatzsteuererklärungen, Kontrollmeldungen und Zusammenfassenden Meldungen ein und kommuniziert mit der Finanzbehörde in slowakischer Sprache.
Fiskalvertreter oder Registrierung: ein Vergleich
- Eigene Registrierung – das Unternehmen hat eine eigene slowakische USt-IdNr., führt die Aufzeichnungen und reicht alle Meldungen selbst oder über einen Bevollmächtigten ein.
- Fiskalvertreter nach § 69a / § 69aa – das ausländische Unternehmen benötigt im Umfang der Vertretung keine eigene Registrierung; der Vertreter meldet die Umsätze unter seiner besonderen USt-IdNr. und hat im Umfang der Vollmacht die Rechte und Pflichten des Vertretenen.
Die slowakische Finanzverwaltung (Finančná správa SR) hat bestätigt, dass ein ausländischer Einführer für einzelne Einfuhren auch verschiedene Fiskalvertreter haben kann, sofern jeder von ihnen über eine gültige Vollmacht verfügt.
Worauf Sie achten sollten
- Die Vollmacht nach § 69a muss die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthalten, einschließlich der Erklärung, dass der Vertretene eine ausländische Person ist, die nicht umsatzsteuerlich registriert ist.
- Der Fiskalvertreter reicht die Meldungen bis zum 25. Tag nach Ablauf des Monats ein; verspätete Abgaben können zu Sanktionen und bei wiederholten Verstößen sogar zur Aufhebung der besonderen USt-IdNr. führen.
- Beim Verkauf von Waren an Endverbraucher innerhalb der EU (Onlineshops) sind auch die Regeln für Fernverkäufe und das OSS-Verfahren zu berücksichtigen.
- Die Vertretung ersetzt nicht die Geschäftsdokumentation – Beförderungspapiere und Liefernachweise müssen stets verfügbar sein.
Häufige Fragen
Ist eine Fiskalvertretung in der Slowakei verpflichtend?
Nicht in allen Fällen. Das MwSt-Gesetz ermöglicht ausländischen Personen eine direkte Registrierung. Ein Fiskalvertreter nach § 69a oder § 69aa ist jedoch vorteilhaft, wenn das Unternehmen den Verwaltungsaufwand begrenzen und eine eigene Registrierung vermeiden möchte.
Wer kann Fiskalvertreter sein?
Fiskalvertreter nach § 69a ist ein in der Slowakei für die Mehrwertsteuer registrierter Unternehmer, dem das Finanzamt Bratislava auf Antrag eine besondere USt-IdNr. erteilt.
Benötigt ein ausländisches Unternehmen eine Niederlassung in der Slowakei?
Nein. Eine ausländische Person ist gerade ein Unternehmen ohne Sitz oder Betriebsstätte in der Slowakei; Registrierung und Vertretung sind auch ohne eine solche möglich.
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