Das Zollverfahren 42 (in der Zollanmeldung Code 4200) ist eines der effizientesten Instrumente für Unternehmen, die Waren aus Drittländern in die Europäische Union einführen und anschließend an einen Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat verkaufen. Die Ware wird in der Slowakei in den zollrechtlich freien Verkehr überführt, die Einfuhrumsatzsteuer wird jedoch nicht erhoben – die Besteuerung erfolgt erst im Bestimmungsland. So bindet das Unternehmen kein Kapital in Mehrwertsteuer, die es sonst beim Zoll entrichten und auf deren Vorsteuerabzug es warten müsste.
Was genau ist das Zollverfahren 42?
Es handelt sich um die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr mit Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer, weil auf die Einfuhr eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung in einen anderen EU-Mitgliedstaat folgt. Die Ware durchläuft in der Slowakei also lediglich die Zollabfertigung und wird anschließend zum Abnehmer beispielsweise in Tschechien, Polen, Ungarn oder Deutschland befördert.
Rechtsgrundlage ist Art. 143 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem. In der Slowakei ist sie durch § 48 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 222/2004 Slg. über die Mehrwertsteuer (zákon o DPH) umgesetzt. Das Zollverfahren selbst richtet sich nach dem Zollkodex der Union – Verordnung (EU) Nr. 952/2013.
Was das Verfahren 42 nicht abdeckt
Das Verfahren 42 befreit ausschließlich von der Einfuhrumsatzsteuer. Zoll (soweit für die Ware vorgesehen) und etwaige weitere Abgaben werden bei der Überführung in den freien Verkehr regulär erhoben. Ebenso gelten alle nichttarifären Maßnahmen – Lizenzen, Zertifikate, veterinär- oder pflanzengesundheitliche Kontrollen.
Ablauf der Einfuhr im Verfahren 42 Schritt für Schritt
- Vorbereitung der Unterlagen – Rechnung, Beförderungspapiere, Ursprungsnachweis, Angaben zum Abnehmer im anderen Mitgliedstaat.
- Abgabe der Zollanmeldung – der Zolldeklarant reicht die Anmeldung mit dem Verfahrenscode 4200 ein und gibt die erforderlichen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern an.
- Gegebenenfalls Sicherheitsleistung – die Zollstelle kann vor der Überlassung der Ware eine Sicherheit für die Mehrwertsteuer verlangen.
- Überlassung der Ware – nach Entrichtung des Zolls wird die Ware direkt in den Bestimmungsmitgliedstaat befördert.
- Meldepflichten – die Lieferung in den anderen Mitgliedstaat wird in der Umsatzsteuererklärung und in der Zusammenfassenden Meldung angegeben; der Abnehmer im Bestimmungsland versteuert den innergemeinschaftlichen Erwerb.
Voraussetzungen der Befreiung nach § 48 Abs. 3 des slowakischen MwSt-Gesetzes
Die Befreiung gilt nur, wenn die anschließende Lieferung der Ware aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat beim Einführer nach § 43 Abs. 1 bis 4 des MwSt-Gesetzes steuerfrei wäre. Zum Zeitpunkt der Einfuhr muss der Einführer oder sein Vertreter der Zollbehörde mindestens folgende Angaben vorlegen:
- die in der Slowakei erteilte USt-IdNr. oder die besondere USt-IdNr. des Fiskalvertreters, der den Einführer nach § 69a vertritt,
- die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte USt-IdNr. des Kunden oder die eigene USt-IdNr. des Einführers in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung endet,
- den Nachweis, dass die Ware in einen anderen Mitgliedstaat befördert wird – insbesondere einen Beförderungsvertrag oder ein Beförderungspapier.
Fehlt eine dieser Angaben, wendet die Zollstelle die Befreiung nicht an und setzt die Mehrwertsteuer fest.
Fiskalvertreter für ausländische Einführer (§ 69a)
Ein ausländisches Unternehmen, das in der Slowakei nicht umsatzsteuerpflichtig registriert ist, muss sich für das Verfahren 42 nicht registrieren lassen. Nach § 69a des MwSt-Gesetzes kann es sich durch einen Fiskalvertreter vertreten lassen, dem das Finanzamt Bratislava (Daňový úrad Bratislava) eine besondere USt-IdNr. erteilt. Eine solche Nummer kann der Vertreter für mehrere Einführer verwenden.
Der Fiskalvertreter führt für jeden Einführer gesonderte Aufzeichnungen, reicht die Umsatzsteuererklärung und die Zusammenfassende Meldung bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats ein und hat im Umfang der Vollmacht die Rechte und Pflichten des vertretenen Einführers. Ein ausländischer Einführer, der einen solchen Vertreter beauftragt, muss sich nach § 5 des MwSt-Gesetzes nicht registrieren.
Sicherheitsleistung für die Steuer (§ 48b)
Die Zollstelle kann eine Sicherheitsleistung verlangen, wenn Waren mit Befreiung nach § 48 Abs. 3 eingeführt werden. Höhe und Zahlungsfrist legt sie durch Bescheid fest, gegen den kein Rechtsmittel eingelegt werden kann. Die Sicherheit wird innerhalb von zehn Tagen nach Vorlage des Nachweises freigegeben, dass die Beförderung der Ware in einem anderen Mitgliedstaat beendet wurde.
Wird der Nachweis über die Übernahme der Ware durch den Empfänger nicht innerhalb von 60 Tagen nach der Überführung in den freien Verkehr vorgelegt, entfällt die Befreiung; die Zollstelle setzt die Steuer fest und verwendet zu ihrer Begleichung die geleistete Sicherheit. Daher ist ein gut organisierter Belegfluss vom Frachtführer und vom Abnehmer entscheidend.
Häufigste Fehler im Verfahren 42
- ungültige oder nicht überprüfte USt-IdNr. des Abnehmers (prüfen Sie diese im VIES-System),
- fehlendes oder widersprüchliches Beförderungspapier,
- die Ware wird nach der Einfuhr in der Slowakei verkauft, obwohl sie zur Versendung in einen anderen Staat angemeldet wurde,
- Nichteinhaltung der Fristen für die Vorlage des Übernahmenachweises und für die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung.
Häufige Fragen
Befreit das Zollverfahren 42 auch vom Zoll?
Nein. Das Verfahren 42 betrifft nur die Einfuhrumsatzsteuer. Zoll wird nach den allgemeinen Regeln erhoben, gegebenenfalls zu einem ermäßigten Satz, wenn die Ware Präferenzursprung hat.
Muss sich ein ausländisches Unternehmen in der Slowakei für die Mehrwertsteuer registrieren?
Nicht zwingend. Ist es in der Slowakei nicht umsatzsteuerlich registriert, kann es einen Fiskalvertreter nach § 69a beauftragen, der die Einfuhr unter seiner besonderen USt-IdNr. meldet.
Was passiert, wenn die Ware letztlich in der Slowakei verbleibt?
Die Voraussetzungen der Befreiung sind dann nicht erfüllt, und es entsteht die Pflicht zur Zahlung der Mehrwertsteuer. Eine solche Situation sollte unverzüglich mit der Zollstelle und dem Finanzamt geklärt werden.
Wann gibt die Zollstelle die Sicherheitsleistung frei?
Nach § 48b Abs. 3 des MwSt-Gesetzes innerhalb von zehn Tagen nach Vorlage des Nachweises über die Beendigung der Beförderung in einem anderen Mitgliedstaat.
Planen Sie eine Einfuhr im Verfahren 42? Die Entity & Company, s.r.o. übernimmt für Sie die Zollanmeldung, die direkte und indirekte Zollvertretung sowie die Fiskalvertretung nach § 69a – von der Vorbereitung der Unterlagen bis zur Freigabe der Sicherheitsleistung. Informieren Sie sich über unsere Zolldienstleistungen und unsere Fiskalvertretung oder kontaktieren Sie uns unter info@entity-company.com bzw. telefonisch unter +421 55 381 6786.
