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Zolllager: So schieben Sie die Zahlung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer auf

Im Zolllager können Waren aus Drittländern zeitlich unbegrenzt ohne Zahlung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer verbleiben. Wir zeigen, wie die Zolllagerung funktioniert und wann sie sich lohnt.

Bei der Einfuhr aus Drittländern werden Zoll und Einfuhrumsatzsteuer in der Regel sofort bei der Überführung der Ware in den zollrechtlich freien Verkehr fällig. Wenn Sie die Ware jedoch nicht sofort verkaufen müssen oder noch nicht wissen, ob sie in der EU verbleibt, können Sie sie in ein Zolllager verbringen. Die Zahlung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer wird dadurch bis zu dem Zeitpunkt aufgeschoben, zu dem Sie die Ware tatsächlich in den freien Verkehr überführen – und bei einer Wiederausfuhr fallen sie überhaupt nicht an.

Was ist die Zolllagerung?

Die Zolllagerung ist eines der besonderen Verfahren nach dem Zollkodex der Union – Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (Art. 210 und Art. 240 ff.). In diesem Verfahren werden Nicht-Unionswaren in von den Zollbehörden bewilligten Räumlichkeiten und unter deren Überwachung gelagert, ohne Einfuhrabgaben und sonstigen Abgaben einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer zu unterliegen.

Wichtig ist, dass Waren zeitlich unbegrenzt im Verfahren der Zolllagerung verbleiben können (Art. 237 Abs. 2 Zollkodex der Union). Ausnahmen können die Zollbehörden für Waren festlegen, die bei langfristiger Lagerung die Gesundheit oder die Umwelt gefährden könnten.

Unterschied zur vorübergehenden Verwahrung

Die Zolllagerung ist nicht mit der vorübergehenden Verwahrung der Ware nach ihrer Ankunft in der EU zu verwechseln. Die vorübergehende Verwahrung ist ein kurzfristiger Zustand vor Abgabe der Zollanmeldung und auf 90 Tage begrenzt (Art. 149 Zollkodex der Union). Das Zolllager ist dagegen ein vollwertiges Zollverfahren, das sich für die langfristige Lagerung eignet.

Wie das Zolllager Ihre Liquidität schont

  • Aufschub von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer – Sie zahlen erst bei der Auslagerung und nur für die Menge, die Sie gerade in den freien Verkehr überführen.
  • Kein Zoll bei Wiederausfuhr – verkaufen Sie die Ware außerhalb der EU, führen Sie sie aus dem Zolllager wieder aus, ohne Zoll oder Einfuhrumsatzsteuer zu zahlen.
  • Schrittweise Auslagerung – eine große Sendung können Sie auf einmal einführen und entsprechend den Bestellungen nach und nach in den freien Verkehr überführen.
  • Kombination mit dem Verfahren 42 – Waren für einen Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat können aus dem Zolllager mit Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer nach § 48 Abs. 3 des slowakischen MwSt-Gesetzes (zákon o DPH) in den freien Verkehr überführt werden.

Was mit der Ware im Zolllager geschehen darf

Im Zolllager dürfen Waren üblichen Behandlungen nach Art. 220 Zollkodex der Union unterzogen werden. Dabei handelt es sich um Maßnahmen zur Erhaltung der Ware, zur Verbesserung ihrer Aufmachung oder Handelsgüte oder zur Vorbereitung ihres Vertriebs oder Weiterverkaufs – etwa Lüften, Reinigen, Sortieren, Verpacken oder Etikettieren. Eine weitergehende Bearbeitung erfordert ein anderes Verfahren, beispielsweise die aktive Veredelung.

Arten von Zolllagern

  • Öffentliches Zolllager Typ I – das Lager kann von jeder Person genutzt werden; die Verantwortung tragen der Bewilligungsinhaber und der Inhaber des Verfahrens.
  • Öffentliches Zolllager Typ II – das Lager kann von jeder Person genutzt werden; die Verantwortung trägt der Inhaber des Verfahrens.
  • Privates Zolllager – dient der Lagerung von Waren des Bewilligungsinhabers selbst.

Für die Einrichtung eines eigenen Zolllagers sind eine Bewilligung der Zollbehörden (Art. 211), die Ansässigkeit im Zollgebiet der EU, eine zuverlässige Buchführung und in der Regel auch eine Sicherheitsleistung für eine mögliche Zollschuld erforderlich. Für die meisten Einführer ist es daher vorteilhafter, das öffentliche Zolllager eines Dienstleisters zu nutzen.

Wie die Ware das Verfahren verlässt

  • Überführung in den freien Verkehr – Zoll und Einfuhrumsatzsteuer werden entrichtet; der Zoll richtet sich nach den Vorschriften, die zum Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten, in der Regel bei Annahme der Zollanmeldung.
  • Wiederausfuhr – die Ware verlässt die EU ohne Zahlung von Einfuhrzoll und Einfuhrumsatzsteuer.
  • Überführung in ein anderes besonderes Verfahren – beispielsweise in die Veredelung oder in das Versandverfahren zu einem anderen Zolllager.

Mehrwertsteuer bei der Auslagerung und Selbstveranlagung

Seit dem 1. Juli 2025 gilt in der Slowakei die Selbstveranlagung der Einfuhrumsatzsteuer nach § 84a des MwSt-Gesetzes. Einführer mit Sitz oder Betriebsstätte in der Slowakei, die über eine USt-IdNr. und eine gültige Bewilligung als Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO) verfügen, zahlen die Einfuhrumsatzsteuer nicht an die Zollstelle, sondern erklären sie in ihrer Umsatzsteuererklärung und ziehen sie bei Erfüllung der Voraussetzungen in derselben Erklärung als Vorsteuer ab. Für alle übrigen Einführer bleibt das Zolllager eines der wirksamsten Mittel, um die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer aufzuschieben.

Häufige Fragen

Wie lange darf Ware im Zolllager bleiben?

Nach Art. 237 Abs. 2 Zollkodex der Union zeitlich unbegrenzt, mit Ausnahme von Waren, bei denen eine langfristige Lagerung ein Risiko für Gesundheit oder Umwelt darstellen würde.

Fallen für Waren im Zolllager Zoll oder Mehrwertsteuer an?

Nein. Zoll und Einfuhrumsatzsteuer werden erst bei der Überführung der Ware in den freien Verkehr fällig. Sie zahlen lediglich für die Lagerung und die damit verbundenen Dienstleistungen.

Benötige ich für die Nutzung eines Zolllagers eine eigene Bewilligung?

Nein. Beim öffentlichen Zolllager hält der Lagerbetreiber die Bewilligung, und Sie können seine Dienstleistungen nutzen, gegebenenfalls auch die Zollvertretung.

Darf ich Ware im Zolllager umpacken oder kennzeichnen?

Ja, im Rahmen der üblichen Behandlungen nach Art. 220 Zollkodex der Union, wie Verpacken, Sortieren oder Kennzeichnen.

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Quellen